Kosten für Forschung vom Finanzamt erstatten lassen
Nicht vergessen! Jetzt bis zu 1 Mio. € Forschungszulage pro Jahr sichern!
Mit dem 01. April 2021 können alle Unternehmen und Selbstständige rückwirkend ab 01.01.2020 steuerliche Förderung für bisher und in Zukunft nicht geförderte Forschungskosten durch Beantragung einer Forschungszulage erhalten. Die vom Finanzamt bewilligte Forschungszulage wird beim nächsten Fälligkeitstermin direkt von der festgesetzten Körperschaftssteuer bzw. Einkommensteuer in Abzug gebracht. Bis zu 1.000.000 € Jahr für Jahr können Unternehmen so durch anteiligen Ansatz von aufgewendeten Lohnkosten, Eigenleistungen des Unternehmers und Fremdforschungsaufträge als Zulage erhalten.
Der Prozess zur Erlangung der Forschungszulage ist zweigeteilt. Zunächst benötigen Sie eine Forschungszulagen-Bescheinigung, die bei der Bescheinigungsstelle Forschungszulage BSFZ - auch rückwirkend - beantragt werden kann. Den Antrag zur Erlangung der Bescheinigung können Sie jederzeit, also vor, während oder nach Durchführung der F&E-Projekte stellen. Den Bescheid auf Forschungszulage für das Jahr 2020 sollten Sie idealerweise vor dem Jahresabschluss 2020 erwirken, damit die festgestellte Zulage bereits die in 2021 anfallenden Steuerlast für das Jahr 2020 mindert oder als Steuererstattung ausgezahlt wird.
Was ist jetzt und später zu tun? Sprechen Sie mit uns und wir begleiten Sie durch den Prozess. Wir helfen Ihnen bei der Identifizierung der förderfähigen Projekte. Wir beantragen für Sie eine für die Zulage notwendige Forschungszulagen-Bescheinigung, die Grundvoraussetzung für die Bearbeitung des Forschungszulassungsantrags durch das Finanzamt ist. Wir unterstützen Sie in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerbüro im Aufbau einer Kostenverwaltung zur Dokumentation Ihres Aufwands, damit die erforderlichen Nachweispflichten erfüllt werden. Und wenn Sie möchten, bereiten wir für Sie auch den Antrag auf Forschungszulage vor.
Die Forschungszulage für alle Unternehmen
- bis zu 1.000.000 € pro Jahr von 2020 bis 2026
- bis zu 500.000 € pro Jahr ab 2027
- alle nicht öffentlich unterstützten Forschungsaufwendungen
- für Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung
- 25% der Lohnkosten incl. Lohnnebenkosten für Forschung und Entwicklung
- 25% der ansetzbaren Auftragsforschungskosten. Ansetzbar sind 60% der Fremdrechnungen.
- 25% von max. 40 €/Std. als Eigenleistung des Unternehmers (max. 20.800 € pro Jahr)
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